AGB's

  1. Allgemeines
    1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
    2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (§ 2 Nr.5 und Nr.6 VOB/B).
    3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
  2. Angebots- und Entwurfsunterlagen
    1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
    2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  3. Preise
    1. Soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde gelten die am Tage    der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers.
    2. Die Lohnpreise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und -leistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
    3. Festpreise müssen zur Gültigkeit vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt  und verbunden mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
    4. Zur Durchführung des Auftrages notwendige oder vom Auftraggeber verlangte Leistungen, welche nicht im Angebot veranschlagt sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    5. Bei der Verzögerung von Arbeiten (Aufnahme, Fortgang, Abschluss), die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist dieser berechtigt die Preise für Lohn-, Material- und sonstige Kosten zu erhöhen.
    6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.
  4. Zahlung
    1. Es gilt §16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B.
    2. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
    3. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
    4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen und die bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen (§ 9 Nr.2 und Nr.3 VOB/B).  Der Auftragnehmer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung in angemessener Höhe (§ 642 BGB).
  5. Ausführungsbeginn und Montage
    1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten in angemessener Zeit nach Auftragserteilung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. ,Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
    2. Bei Verzögerung von Arbeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat und  nicht unverzüglich nach Aufforderung des Auftragnehmers Abhilfe schafft, kann bei Aufrechterhaltung des Vertrages vom Auftragnehmer Schadensersatz verlangt (§ 6 Nr. 6 VOB/B) bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist und fruchtlosem Ablauf, der Vertrag gekündigt werden. Bei Kündigung steht dem Auftragnehmer neben den bisher entstandenen Kosten ein Anspruch an Aufwendungen für das erfolglose Angebot, sowie für Aufbewahrung und Erhaltung geschuldeter Ware zu.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
    2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
    3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
  7. Abnahme
    1. Die Anlage ist nach der Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahmen (Baustellenheizung).
    2. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach § 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B.
  8. Gefahrenübergang
    1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage
    2. Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
    3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn  der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  9. Haftung
    1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B.
    2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
    3. Bei vorzeitiger Inbetriebnahme bereits installierter wasserführender Anlagen auf Verlangen des Auftraggebers, hat dieser bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen auszuführen oder den Auftragnehmer zur Leerung der Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu beauftragen. Sind diese Maßnahmen fehlend oder unzureichend und es kommt zu einem Schaden der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, haftet der Auftragnehmer nicht.
    4. Der Auftraggeber hat in der Auftragserteilung schriftlich auf die Verwendung aggressiver Medien (Luft, Wasser etc.)  bei Betrieb der erstellten Anlage hinzuweisen. Unterlässt er dies, so haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch entstandene Schäden.
  10. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
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